Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, war es dabei nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu den Gründen für das Erlöschen des Versicherungsschutzes zu treffen. Somit ist es ohne Belang, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Rechnung der Versicherung bis am 29. März 2022 zu bezahlen. Abgesehen davon leuchtet es nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage hätte sein sollen, die Rechnung der Versicherung rechtzeitig zu begleichen oder mit Hilfe seiner Beiständin, die ihn offenbar in finanziellen Angelegenheiten unterstützt (vgl. Beschwerde, S. 3, 6 f.), begleichen zu lassen.