2.2. Vorliegend steht fest, dass am 29. März 2022 seitens der Versicherung die Meldung an die Behörde erfolgte, wonach die Haftpflichtversicherung für das auf den Beschwerdeführer eingelöste Fahrzeug erloschen sei. Der Beschwerdeführer stellt diesen Umstand nicht in Abrede (vgl. Beschwerde, S. 9). Entsprechend war das Strassenverkehrsamt als zuständige Zulassungsbehörde aufgrund des Wegfalls der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu entziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, war es dabei nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu den Gründen für das Erlöschen des Versicherungsschutzes zu treffen.