63 Abs. 1 SVG). Dementsprechend hat die Behörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder unverzüglich zu entziehen, sobald die Meldung des Versicherers über das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung eintrifft (Art. 68 Abs. 2 SVG, Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung -6- vom 20. November 1959 [VVV; SR 741.31]). Unterlässt die zuständige Behörde die Einziehung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, handelt sie widerrechtlich (vgl. HARDY LANDOLT, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 19 zu Art. 68 SVG).