2. 2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Der Fahrzeugausweis darf unter anderem nur erteilt werden, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Ohne Haftpflichtversicherung darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 SVG).