1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt auseinandersetzt, macht er sinngemäss geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Rechnung der Haftpflichtversicherung bis am 29. März 2022 zu bezahlen. Er befinde sich seit dem 2. Dezember 2021 in Haft. Die Post aus seinem Briefkasten habe er erst am 14. Juni 2022 erhalten und die Umleitung der Post ins Gefängnis bestehe erst seit Anfang Juni 2022.