Das Strassenverkehrsamt sei nach Kenntnisnahme dieser Meldung verpflichtet gewesen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder wegen des Fehlens des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unverzüglich zu entziehen. Es verfüge in einem solchen Fall über kein Ermessen und sei weder berechtigt noch verpflichtet, zusätzliche Abklärungen, etwa hinsichtlich der Gründe für das Fehlen des Versicherungsschutzes, zu treffen. Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises werde im vorliegenden Fall gewährleistet, dass das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers, für welches keine Haftpflichtversicherung mehr bestehe, nicht im öffentlichen Strassenverkehr geführt werde.