1.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, das Strassenverkehrsamt habe aufgrund der Meldung der C. vom 29. März 2022 zu Recht davon ausgehen dürfen, dass für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Das Strassenverkehrsamt sei nach Kenntnisnahme dieser Meldung verpflichtet gewesen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder wegen des Fehlens des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unverzüglich zu entziehen.