4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Das DVI ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen (angefochtener Entscheid, Erw. II): -5- Der Beschwerdeführer ist Halter des Personenwagens "Peugeot [...]" mit den Kontrollschildern "AG aaa".