2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, sofort aus dem Gefängnis entlassen zu werden, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, da der aktuell bestehende Freiheitsentzug vom Streitgegenstand nicht erfasst wird. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe vorne Erw. 2) – auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.