2. 2.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 188.40, zusammen Fr. 1'188.40, gehen zu Lasten des Strassenverkehrsamts. 2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 372.00, gesamthaft Fr. 2'172.00, sind je hälftig mit je Fr. 1'086.00 vom Strassenverkehrsamt und vom Departement Volkswirtschaft und Inneres zu bezahlen.