Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. Oktober 2021 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2021 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 1.2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszuhändigen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein vorsorglicher Entzug oder eine Annullierung des Führerausweises auf Probe erfolgt. - 20 -