2.3. Wie bereits ausgeführt, wird durch die Grundentschädigung unter anderem auch die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Administrativverfahren fand allerdings keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen. Etwas höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen.