Da der Entscheid des DVI aufzuheben ist, sind auch die vorinstanzlichen Kosten durch das Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Die Kostenregelung für das Verfahren vor der Vorinstanz richtet sich nach denselben Rechtsgrundlagen. Demgemäss gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund des schwerwiegenden Verfahrensmangels zu Lasten des Strassenverkehrsamts.