dass über exakt dieselbe Rechtsfrage bereits mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017 befunden wurde, als schwerwiegend bezeichnet werden muss. Das DVI hat den definitiven Sicherungsentzug zudem geschützt, obwohl ihm die besagte Rechtsprechung bekannt war. Entsprechend sind die vor Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Strassenverkehrsamt und dem DVI, welchen im Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung zukommt (vgl. AGVE 2016, S. 321, Erw. III/1.3.1), aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG).