Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Folglich hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Indem das Strassenverkehrsamt es unterlassen hat, in Verfügungsform zu handeln, hat es einen Verfahrensfehler begangen, der angesichts des Umstands, - 18 -