Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 49 zu § 44 aVRPG).