5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, wobei derzeit kein Anlass besteht, das Administrativmassnahmeverfahren zu sistieren. - 17 - 6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2021 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.