54 Abs. 5 SVG hätte es jedoch unverzüglich über den Entzug befinden müssen, was nun nachzuholen ist, zumal seit der polizeilichen Abnahme bereits rund zwei Jahre verstrichen sind. Das Strassenverkehrsamt wird somit zu prüfen haben, ob der Führerausweis dem Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens (formell) vorsorglich zu entziehen ist.