54 Abs. 5 SVG). Das Strassenverkehrsamt hat vor dem Erlass des definitiven Sicherungsentzugs darauf verzichtet, einen vorsorglichen Führerausweisentzug formell anzuordnen, sondern es hat stattdessen lediglich die am 1. März 2020 erfolgte polizeiliche Abnahme des Führerausweises faktisch aufrechterhalten. Gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 54 Abs. 5 SVG hätte es jedoch unverzüglich über den Entzug befinden müssen, was nun nachzuholen ist, zumal seit der polizeilichen Abnahme bereits rund zwei Jahre verstrichen sind.