Aufgrund des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings anzunehmen, dass er auch die Wiederaushändigung des Führerausweises anstreben dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass dieser an sich nach wie vor polizeilich abgenommen ist, wobei der vorläufigen Abnahme die Wirkung eines Entzugs zukommt, bis die Administrativbehörde über den Führerausweisentzug entschieden hat (vgl. Art. 54 Abs. 5 SVG).