4.4. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung im Strafverfahren. Zur Frage, ob ihm währenddessen der Führerausweis ausgehändigt werden soll, finden sich in seiner Beschwerde keine expliziten Hinweise. Aufgrund des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings anzunehmen, dass er auch die Wiederaushändigung des Führerausweises anstreben dürfte.