d SVG verwirklicht hat, von Bedeutung sein wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht verurteilt werden sollte, ist es der Administrativbehörde unbenommen, gestützt auf die übrigen aus den Strafakten gewonnenen Erkenntnisse eine Sicherungsmassnahme anzuordnen, sofern sie der Auffassung sein sollte, die dafür notwendigen Voraussetzungen – beispielsweise für eine verkehrsmedizinische Abklärung hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer Suchterkrankung – seien erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 16 -