Sollte das Strassenverkehrsamt zum Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht gegeben wären, stünde nach wie vor die Widerhandlung vom 1. März 2020 im Raum, die ebenfalls zur Annullierung führen könnte. Diesfalls hätte das Strassenverkehrsamt darüber zu befinden, ob eine Sistierung des weiteren Administrativmassnahmeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens angezeigt wäre. Im Übrigen sei angemerkt, dass das noch hängige Strafverfahren lediglich im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG verwirklicht hat, von Bedeutung sein wird.