4.3. Für die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer infolge der Widerhandlung vom 18. Februar 2020 der Führerausweis auf Probe zu annullieren ist, ist es nicht erforderlich, den rechtskräftigen Abschluss des in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 noch hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Entsprechend ist der Antrag auf Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens abzuweisen. Sollte das Strassenverkehrsamt zum Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Annullierung des Führerausweises auf Probe nicht gegeben wären, stünde nach wie vor die Widerhandlung vom 1. März 2020 im Raum, die ebenfalls zur Annullierung führen könnte.