innerhalb der Probezeit führen könnte, ist zu prüfen, ob der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers zu annullieren ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz über eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu befinden. Zudem wäre es dem Verwaltungsgericht aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (§ 48 Abs. 2 VRPG; sog. reformatio in peius) ohnehin verwehrt, statt eines definitiven Sicherungsentzugs eine Annullierung des Führerausweises auf Probe anzuordnen.