es in der Folge jedoch weder die Strafakten angefordert noch Erkundigungen darüber eingeholt, ob möglicherweise ein rechtskräftiger Strafentscheid ergangen war, andernfalls im Zeitpunkt, als der definitive Sicherungsentzug erlassen wurde, bekannt gewesen wäre, dass die Verkehrsregelverletzung vom 18. Februar 2020 in strafrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig beurteilt worden war. Nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits vom 5. August 2018 bis am 4. Februar 2019 entzogen und in Bezug auf die Verkehrsregelverletzung vom 18. Februar 2020 eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, die zum zweiten Ausweisentzug