Im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu beachten, dass in Bezug auf den für eine allfällige Annullierung des Führerausweises auf Probe ebenfalls relevanten Vorfall vom 18. Februar 2020 ein Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2020 vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde damit der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überschreitens der ausserorts signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 21 km/h für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 640.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist seit dem 7. August 2020 rechtskräftig.