1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt vor der (definitiven) Annullierung des Führerausweises auf Probe zunächst andere Massnahmen in Betracht zog und es für den definitiven Entscheid das Ergebnis des in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2020 noch laufenden Strafverfahrens abwarten wollte (vgl. Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020, S. 2). In derartigen Konstellationen ist es ausserdem aufgrund der von Gesetzes wegen fraglichen Fahreignung zulässig, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015, Erw.