15a Abs. 4 SVG). Der Gesetzgeber hat bei Personen, die einen Führerausweis auf Probe besitzen, die gesetzliche Vermutung aufgestellt hat, dass diesen die Fahreignung abgeht, wenn sie während der Probezeit zwei Widerhandlungen begehen, die einen Ausweisentzug zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2021 vom 25. November 2021, Erw. 4.2; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw.