Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Führerausweises auf Probe, wobei er innerhalb der Probezeit bereits einen anderweitigen Führerausweisentzug zu gewärtigen hatte. Mit dieser zweiten Widerhandlung läge voraussichtlich eine zweite Widerhandlung innerhalb der (verlängerten) Probezeit vor, weshalb die Annullierung des Führerausweises auf Probe droht (vgl. Art. 15a Abs. 4 SVG).