zu je Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Das Strafverfahren ist derzeit beim Bezirksgericht Baden hängig, nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Sollte der Beschwerdeführer rechtskräftig gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG verurteilt werden, ist aller Voraussicht nach der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG erfüllt, der mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Führerausweisentzug führen wird. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Führerausweises auf Probe, wobei er innerhalb der Probezeit bereits einen anderweitigen Führerausweisentzug zu gewärtigen hatte.