4.2. Nachdem der angefochtene definitive Sicherungsentzug aufzuheben ist, stellt sich die Frage, welche Massnahmen aufgrund der im Raum stehenden Widerhandlungen vom 18. Februar 2020 und 1. März 2020 angezeigt sind. Wie erwähnt wurden bis anhin weder die seitens des Strassenverkehrsamts beabsichtigten Fahreignungsuntersuchungen noch der vorsorgliche Sicherungsentzug formell angeordnet. Mithin existiert im jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verfügung des Strassenverkehrsamts, die nach der Aufhebung des definitiven Sicherungsentzugs ihre Wirkung entfalten könnte.