3.3. Zusammenfassend erweist sich der angeordnete definitive Sicherungsentzug als unrechtmässig und der angefochtene Entscheid des DVI vom 15. Oktober 2021 ist demzufolge aufzuheben. Somit kann auch offengelassen werden, wie es sich mit den übrigen gegen den definitiven Sicherungsentzug vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers verhält. 4. 4.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).