Begutachtungen bezogen hatte. Es sei vorliegend daran erinnert, dass das rechtliche Gehör nach § 21 Abs. 1 VRPG vor Ergehen eines Entscheids zu gewähren ist, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 VRPG wären erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und der definitive Sicherungsentzug im vorliegenden Fall ohnehin aufzuheben ist, braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden.