Im Übrigen sei angemerkt, dass auch die Vorgehensweise des Strassenverkehrsamts, gegenüber dem Beschwerdeführer für den Fall des Nichtabsolvierens der Fahreignungsabklärungen einen definitiven Sicherungsentzug anzudrohen und dabei darauf hinzuweisen, dieser würde dannzumal ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgen, respektive einen definitiven Sicherungsentzug ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs auch effektiv anzuordnen, in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft erscheint, zumal sich die Gehörsgewährung vom 28. April 2020 gerade nicht auf den Erlass eines definitiven Sicherungsentzugs, sondern auf die beabsichtigten