Sollen den Bürgerinnen und Bürgern Kosten erspart werden, so lässt sich dies dadurch verwirklichen, dass keine Gebühr erhoben wird, so wie dies etwa mit der – mittlerweile aufgehobenen – Verfügung vom 22. September 2017 gehandhabt wurde; ein solches Vorgehen ist auch mit § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111) vereinbar, da in dieser Norm keine Mindestgebühr vorgeschrieben wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017, Erw. II/3.1). - 13 -