Vielmehr liegt die Verfahrensleitung beim Strassenverkehrsamt, welches an das Legalitätsprinzip gebunden ist, deshalb von sich aus auch die formellen Anforderungen der Rechtsordnung erfüllen muss und die Einhaltung von Formvorschriften nicht der einzelnen Person übertragen kann. Sollen den Bürgerinnen und Bürgern Kosten erspart werden, so lässt sich dies dadurch verwirklichen, dass keine Gebühr erhoben wird, so wie dies etwa mit der – mittlerweile aufgehobenen – Verfügung vom 22. September 2017 gehandhabt wurde;