Allerdings vermag eine solche materielle Verfügung in formeller Hinsicht § 26 Abs. 1 VRPG nicht zu genügen, da sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Ausserdem überzeugt es nicht, von einer fachunkundigen Person zu verlangen, dass sie eine (formelle) Verfügung verlangen muss, wenn sie mit einer "Anordnung" nicht einverstanden ist. Vielmehr liegt die Verfahrensleitung beim Strassenverkehrsamt, welches an das Legalitätsprinzip gebunden ist, deshalb von sich aus auch die formellen Anforderungen der Rechtsordnung erfüllen muss und die Einhaltung von Formvorschriften nicht der einzelnen Person übertragen kann.