Im Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 28. April 2020 wird ausgeführt, aus Gründen der Kostenersparnis für den Beschwerdeführer auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verzichten. Diese Überlegung ist zwar bürgerfreundlich, allerdings erscheint eine solche Praxis rechtlich fragwürdig. Denn materiell stellt die Aufforderung, wonach sich eine Person einer Begutachtung zu unterziehen hat, eine Verfügung dar, da dadurch gestützt auf Verwaltungsrecht dem oder der Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen. Allerdings vermag eine solche materielle Verfügung in formeller Hinsicht § 26 Abs. 1 VRPG nicht zu genügen, da sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält.