Auch kann der Erlass des definitiven Sicherungsentzugs – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. III/2b) – hier nicht damit begründet werden, dass die Administrativbehörde verpflichtet sei, bei einem vorsorglichen Sicherungsentzug innert nützlicher Frist einen definitiven Entscheid zu treffen, nachdem gerade kein formell angeordneter und rechtskräftiger vorsorglicher Sicherungsentzug vorliegt, der dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könnte. Demzufolge ist der definitive Sicherungsentzug nicht gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.56 vom 7. Juni 2017, Erw. II/3.1).