Da nicht rechtskräftig feststeht, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese bis anhin nicht absolviert und entsprechende Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auch kann der Erlass des definitiven Sicherungsentzugs – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw.