dass sich der Beschwerdeführer der Untersuchung nicht unterzieht, was bei Ablauf der seitens des Strassenverkehrsamts gesetzten – notabene äusserst grosszügig bemessenen – Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses an die Untersuchungsstelle absehbar gewesen wäre, hätte sich die formelle Anordnung mittels Verfügung aufgedrängt, so dass er diese anfechten kann. Da nicht rechtskräftig feststeht, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese bis anhin nicht absolviert und entsprechende Mitwirkungspflichten verletzt hat.