Zum Schluss, dass das Schreiben vom 28. April 2020 oder jenes vom 9. Juli 2020 keine Verfügung darstellt, scheint auch die Vorinstanz gelangt zu sein, verzichtet sie doch bezeichnenderweise darauf, die besagten Schreiben als Verfügungen zu betiteln. Somit wurde der Beschwerdeführer formell nicht dazu verpflichtet, sich einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, womit eine solche Verpflichtung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht rechtskräftig besteht. Des Weiteren wurde gegenüber dem Beschwerdeführer – wie er zu Recht vorbringt – ein vorsorglicher Führerausweisentzug bis anhin nicht formell angeordnet.