Dasselbe gilt für das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 9. Juli 2020. Dieses kann ebenfalls nicht als Verfügung qualifiziert werden, was sich insbesondere darin zeigt, dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen, hinweist. Zum Schluss, dass das Schreiben vom 28. April 2020 oder jenes vom 9. Juli 2020 keine Verfügung darstellt, scheint auch die Vorinstanz gelangt zu sein, verzichtet sie doch bezeichnenderweise darauf, die besagten Schreiben als Verfügungen zu betiteln.