Gegen das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Verfügung spricht auch der Umstand, dass die "angeordneten" Untersuchungen nicht im IVZ eingetragen wurden (vgl. Art. 89c lit. d Ziff. 8 SVG). Überdies muss aus dem Hinweis auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls geschlossen werden, dass das Schreiben keine Verfügung darstellen soll, wird doch das rechtliche Gehör vor Erlass einer Verfügung gewährt (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG). Dasselbe gilt für das Schreiben des Strassenverkehrsamts vom 9. Juli 2020.