3.2. Aus dem Schreiben muss geschlossen werden, dass dieses aus Sicht des Strassenverkehrsamts keine Verfügung darstellt, ansonsten ergäben die Hinweise, wonach vom Erlass einer Verfügung abgesehen und um Mitteilung gebeten werde, falls der Beschwerdeführer einen beschwerdefähigen Entscheid wünsche, keinen Sinn. Damit gab das Strassenverkehrsamt gerade zu erkennen, dass es (noch) keine Verfügung erlassen wollte. Gegen das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Verfügung spricht auch der Umstand, dass die "angeordneten" Untersuchungen nicht im IVZ eingetragen wurden (vgl. Art.