3. 3.1. Im Schreiben vom 28. April 2020 – mit welchem die Fahreignungsabklärungen "angeordnet" wurden, denen sich der Beschwerdeführer bis anhin nicht unterzogen hat – hielt das Strassenverkehrsamt im Ergebnis fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Beurteilung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen habe. Der Führerausweis auf Probe sei vorläufig durch die Polizei abgenommen worden und der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht fahrberechtigt. Vom Erlass einer Verfügung werde abgesehen, um das Verfahren so rasch wie möglich abzuwickeln und die Verfahrenskosten so gering wie möglich zu halten.