Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Entzugs des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismässig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die betroffene Person ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. Wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396, Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021, Erw.