SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, welche die fahrzeuglenkende Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an ihrer Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492, Erw. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden.