Schliesslich bestünden ohnehin keine Anhaltspunkte, die Fahreignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, denn die bisherigen Vorfälle würden allenfalls zu Warnungsentzügen, nicht aber zu einem Sicherungsentzug veranlassen und hätten mit einem etwaigen Betäubungsmittelkonsum nichts zu tun. Selbst wenn von einem Cannabiskonsum ausgegangen würde, sei damit noch keine entsprechende Sucht belegt. Auch fehle es mangels relevanter Vordelikte an einer Grundlage für das Stellen einer beweismässig gesicherten schlechten Prognose. Damit fehle es an den Voraussetzungen einer Fahreignungsabklärung (Art. 15d Abs. 1 SVG) sowie eines Ausweisentzuges wegen fehlender Fahreignung (Art.